Nachhaltigkeit

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Ein Bewerben ökologischer oder sozialer Merkmale mit einem Finanzprodukt ist mit diesen Ausführungen nicht beabsichtigt.
Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.
Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.
Im Rahmen der Auswahl von Anbietern und Finanzprodukten berücksichtigen wir die von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu Nachhaltigkeitsrisiken. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Entscheidung für ein Produkt einen für uns erkennbaren Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeutet.
Im Rahmen der Anlage- oder Versicherungsberatung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter auf Grund der derzeit nur beschränkt vorliegenden Informationen der Anbieter aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.
Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden. Für die Richtigkeit der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen sind wir nicht verantwortlich.
Eine standardmäßige Berücksichtigung wird erfolgen, sobald nach unserer Auffassung ausreichend Informationen der Anbieter vorliegen. Wir gehen davon aus, dass dies frühestens ab dem Jahr 2022 der Fall sein wird.
Im Rahmen der Vergütung erfolgt grundsätzlich eine identische Vergütung für Produkte mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken. Wenn Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung des Vermittlers fördern, wird die höhere Vergütung von uns angenommen.

 

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Versicherungsprodukten (Artikel 3, 4 und 5 Offenlegungsverordnung)

Art. 3 – Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken:                                                                                                                      Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzen wir u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben und/oder entsprechende Datenbanken zur Verfügung stellen.

Art. 4 – Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung:  Bei der Versicherungsberatung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt, sofern dies vom jeweiligen Kunden gewünscht wird. Vor Beginn einer Beratung wird jeder Kunde über die Möglichkeiten nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte aufgeklärt und zur Angabe seiner Nachhaltigkeitspräferenzen aufgefordert. Bestimmt er, dass in ein Versicherungsanlageprodukt investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, und bestimmt er qualitative oder quantitative Elemente zum Nachweis dieser Berücksichtigung, so werden seine Angaben mit den Informationen der Anbieter, die diese gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlichen, abgeglichen. Diese Informationen beinhalten auch die Angabe, ob der Anbieter die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Es werden dem Kunden nur Produkte empfohlen, die seinen Angaben entsprechen. Entsprechen keine Produkte seinen Angaben, so wird er hierauf hingewiesen. Es steht dem Kunden frei, seine Angaben zu überdenken und anzupassen, oder von einer Investition abzusehen. Zum Abgleich der Informationen und der Beurteilung der Geeignetheit wird  Vergleichssoftware verwendet, die von den Produktanbietern oder Dritten zur Verfügung gestellt wird. Die bei der Beratung angesprochenen Empfehlungen können trotz des geschilderten Vorgehens nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben.

Art. 5 – Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken:
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen, in die mit den Versicherungen investiert wird, einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Datum der Veröffentlichung / Aktualisierung: 15.09.2023